PKV in der Elternzeit - Tipps und Hinweise

Eltern von neu geborenen Kindern können Elternzeit in Anspruch nehmen und erhalten dafür über eine gewisse Zeit Elterngeld. Damit wird das „normale“ Arbeitsleben unterbrochen und auch die monatlichen Einkünfte ändern sich. Gleichzeitig stellt sich gleichzeitig die Frage, was bezüglich der Krankenversicherung gilt - zum Beispiel dann, wenn ein Elternteil oder beide Eltern in der PKV versichert sind. Nachfolgend ein Überblick.
 

Grundzüge der Elternzeit- und Elterngeld-Regelung

Die Elternzeit betrifft Arbeitnehmer und bezeichnet den gesetzlich geregelten Zeitraum der Arbeitsfreistellung nach der Geburt eines Kindes. Auf eine solche Zeit haben Eltern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des neu geborenen Kindes Rechtsanspruch. Anspruchsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Solange die Elternzeit läuft, ruht das Arbeitsverhältnis. Entsprechend entfällt in dieser Zeit die Zahlung des Gehalts. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Nach dem Ende der Elternzeit ist der Arbeitgeber gehalten, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Kündigungen und Änderungen des Arbeitsverhältnisses danach sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen möglich.

Die Elternzeit beträgt längstens 36 Monate. Beide Eltern können die Zeit in Anspruch nehmen - gemeinsam über die ganze Zeit oder auch nur zeitweise. Eine „Splittung“ - ein Elternteil lässt sich freistellen, der andere arbeitet weiter - ist ebenfalls möglich. Die Nutzung der Elternzeit ist unabhängig vom Anspruch auf Elterngeld. Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn gestellt werden.

Anstatt das Arbeitsverhältnis komplett ruhen zu lassen, besteht auch die Möglichkeit, in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit entsprechendem Gehalt zu vereinbaren. Die Teilzeitbeschäftigung kann arbeitnehmerseitig bis zu 30 Stunden pro Woche betragen, ist aber an betrieblichen Belange gebunden. Bei Betrieben bis zu 15 Beschäftigten ist die Teilzeitarbeit Verhandlungssache, es ist kein durchgängiger Rechtsanspruch gegeben.

Das Elterngeld ist eine staatliche Sozialleistung (Lohnersatzleistung), die einen Teil des Einkommensausfalls während der Elternzeit auffangen soll und der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Es kann für zwölf Monate nach der Geburt des Kindes beansprucht werden. Unter bestimmten Bedingungen (zwei Partnermonate) ist eine Ausdehnung auf 14 Monate möglich. Das Elterngeld umfasst mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro monatlich. Innerhalb dieser Bandbreite liegt es bei etwa zwei Dritteln bis hundert Prozent des letzten Nettoeinkommens, das durch die Elternzeit weggefallen ist.
 

Die Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld sind sehr komplex sowie an eine Vielzahl an Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft. Es gelten auch etliche Ausnahmen, Sonderregelungen für bestimmte Konstellationen, Fristen und Zeiträume. Hier ist nur eine grobe Skizzierung möglich. Die Darstellung ist nicht vollständig.


Was passiert in der Elternzeit mit bestehenden PKV-Verträgen?

Die Elternzeit und die Zahlung von Elterngeld berühren einen laufenden PKV-Vertrag zunächst nicht. Dieser besteht unverändert mit den gleichen Leistungen fort - mit der Konsequenz, dass auch die Beiträge unverändert weiter zu zahlen sind. Das Manko dabei: solange das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, entfallen die Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung.

Die Beiträge sind daher ggf. zu hundert Prozent selbst zu zahlen. Das bedeutet eine zusätzliche finanzielle Belastung. Sie kann reduziert werden, wenn ein weiterarbeitender Elternteil ebenfalls PKV-versichert ist und dessen Arbeitgeberzuschuss noch nicht die gesetzliche Maximalgrenze ausschöpft. Der Arbeitgeber muss dann unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse bis zur vollständigen Erreichung des Höchstbetrags leisten. Bei Privatversicherten fällt außerdem das Elterngeld in der Regel etwas höher aus als bei Krankenkassen-Mitgliedern, weil bei der Berechnung keine Pauschale für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen wird. Dafür ist die Krankenversicherung während der Elternzeit in der GKV beitragsfrei gestellt.

Noch etwas anders sieht es aus, wenn der Elternteil in der Elternzeit in Teilzeit weiter arbeitet und wegen des dann geringeren Einkommens unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht. Dann besteht eigentlich Versicherungspflicht in der GKV. Von der kann man sich aber befreien lassen - jedoch nur für die Dauer der Elternzeit. Wird auch danach in Teilzeit weitergearbeitet und/oder unterhalb der Versicherungspflichtgrenze verdient, ist die Versicherung in der GKV zwingend. Wird von der Befreiung während der Elternzeit Gebrauch gemacht, läuft das Versicherungsverhältnis in der PKV unverändert weiter wie zuvor beschrieben.
 

Versicherung für das neu geborene Kind

Auch das neu geborene Kind benötigt eine Krankenversicherung. Sind beide Elternteile privat versichert, ist das Kind ebenfalls in der PKV zu versichern. Innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gilt dann ein Anspruch auf Kindernachversicherung (§ 198 VVG) - d.h. ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten.

Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, der andere in der PKV, ist die Lage etwas komplizierter. Eine Nutzung der (kostenlosen) Familienversicherung in der GKV ist nur möglich, wenn das Einkommen des PKV-versicherten Elternteils regelmäßig unter einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und nicht höher ist als das des Elternteils in der GKV (§ 10 Abs. 3 SGB V). Diese Konstellation ist meist nicht gegeben. Dann bleibt entweder eine freiwillige Mitgliedschaft des Kindes in der GKV oder die private Versicherung. In beiden Fällen sind extra Beiträge erforderlich. Die PKV ist dabei oft die günstigere Lösung bei gleichzeitig besseren Leistungen.

Für die Frage der Kindes-Versicherung ist es letztlich unerheblich, wer Elternzeit in Anspruch nimmt und in welchem Umfang das geschieht. Es zählt der Versicherungsstatus der Eltern - ggf. in Verbindung mit den Einkommensverhältnissen.


Was gilt bei Beamten?

Auch Beamte haben Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld. Hierfür gelten besondere beamtenrechtliche Vorschriften, die sich je nach Dienstherrn etwas unterscheiden. Bei Bundesbeamten ist zum Beispiel die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) maßgebend, auf Länderebene gelten eigene Verordnungen. Die Regelungen sind dabei den Vorschriften im BEEG vergleichbar.

Sowohl bei Bundes- als auch bei Landesbeamten wird während der Elternzeit weiter Beihilfe gewährt. Im Bund und bei den meisten Bundesländern werden außerdem monatliche Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Die Regelungen sind von Dienstherr zu Dienstherr unterschiedlich. Bei Bundesbeamten mit Bezügen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze ist ein monatlicher Zuschuss von 31 Euro vorgesehen, Beamte bis Besoldungsgruppe A8 haben sogar Anspruch auf volle Erstattung der Beiträge, solange Elterngeld bezogen wird. Die Regelungen in den Ländern sind ähnlich aufgebaut - aber zum Teil mit anderen Zuschussbeträgen, anderen Besoldungsgruppen-Staffelungen und nicht durchgängig mit voller Erstattung bei unteren Besoldungsgruppen.
 

Besondere PKV-Angebote

Weiter oben wurde bereits gesagt, dass die PKV-Beiträge auch während der Elternzeit in gleicher Höhe weiter zu zahlen sind. Keine Regel ohne Ausnahme: es gibt einige wenige PKV-Tarife mit Vertragsklauseln, die in der Elternzeit eine Beitragsfreistellung vorsehen. Die Beitragsfreiheit ist in der Regel auf die ersten sechs Monate des Bezugs von Elterngeld beschränkt und zum Teil an weitere Bedingungen geknüpft.

Bevor man sich für einen solchen Tarif entscheidet, sollte auf jeden Fall das Preis-Leistungs-Verhältnis eines solchen Tarifs generell auf den Prüfstand gestellt werden. Es lohnt sich meist nicht, nur wegen der zeitlich begrenzten Beitragsfreistellung zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Denn beim Wechsel geht ein (erheblicher) Teil der Altersrückstellungen verloren und es ist eine erneute Gesundheitsprüfung - oft unter ungünstigeren Voraussetzungen - erforderlich. Ggf. müssen Wartezeiten in Kauf genommen werden.

Eine kompetente und unabhängige Versicherungsberatung kann dabei helfen, die richtige Entscheidung zu treffen. Sie besteht unter Umständen darin, alles so zu lassen wie es ist.
 

Das Wichtigste auf einen Blick

• Eltern, die Arbeitnehmer sind, haben bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eines Kindes Anspruch auf Elternzeit und können für bis zu zwölf Monate Elterngeld beziehen. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Bei Beamten gelten vergleichbare Regelungen.

• Anstelle das Arbeitsverhältnis komplett ruhen zu lassen, kann während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung (bis zu 30 Stunden pro Woche) ausgeübt werden.

• Eine Krankenversicherung in der PKV wird durch die Elternzeit an sich nicht berührt. Es besteht unverändert fort und die Beiträge sind weiter zu zahlen. Der Arbeitgeberzuschuss entfällt bei ruhendem Arbeitsverhältnis.

• Tritt bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wieder eine Versicherungspflicht in der GKV ein, ist eine Befreiung davon möglich. Die PKV kann unveränddert fortgeführt werden.

• Sind beide Eltern PKV-versichert, gilt das auch für das Kind. Gehören die Eltern unterschiedlichen Systemen an, muss das Kind in der Regel entweder freiwillig in der GKV oder privat versichert werden.

• Beamte haben während der Elternzeit weiterhin Anspruch auf Beihilfe. Außerdem erhalten sie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, die bei unteren Besoldungsgruppen bis zur vollen Erstattung der Beiträge reichen können.

• Einige Versicherungen bieten PKV-Tarife, bei denen eine Beitragsfreistellung in der Elternzeit vorgesehen ist. Sie beträgt längstens sechs Monate und ist meist an den Elterngeldbezug geknüpft.

 

 

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